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Allgemeine Geschäftsbedingungen für das WECARRY-Mehrwegsystem

Stand: 22.12.2023 ; in Krafttreten: 01.01.2024

PRÄAMBEL

 

Das WECARRY Mehrwegsystem ist ein von der WECARRY GmbH betriebenes innovatives und nachhaltiges Pfandsystem für Mehrwegverpackungen zur Vermeidung von Verpackungsmüll. Dabei können die Partner ihrer Kundschaft statt den üblichen kostenlosen Einweg(papier)tüten eine nachhaltige und mehrfach wiedereinsetzbare Alternative anbieten. 

WECARRY bietet hierfür ein Pfandsystem für Mehrwegverpackungen an. Die Partner von WECARRY geben diese Mehrwegverpackungen für einen Pfand von EUR 1,00 pro Verpackung an die Kunden aus. Die Mehrwegverpackungen können anschließend mehrfach wiederverwendet werden oder bei allen Partnern zurückgegeben werden. Der Kunde erhält anschließend sein Pfand zurück. WECARRY sammelt die Mehrwegverpackungen ein, reinigt sie und gibt sie wieder an die Partner zur Weiterverwendung aus.

Dieser Kreislauf fördert den Schutz wertvoller Ressourcen. Bäckereien sowie Kunden bietet sich somit eine unkomplizierte und attraktive Alternative zu Einwegverpackungen. Durch den Abschluss einer Partnerschaft trägt jeder Anbieter zu einer nachhaltigeren Verwendung von Ressourcen bei.

 

DEFINITIONEN

 

Ausgabestelle: Als „Ausgabestelle” wird eine individuelle Verkaufseinheit bezeichnet, bei der das WECARRY-Mehrwegsystem angeboten wird und die im Partnervertrag zwischen den Parteien vertraglich als Ausgabestelle vereinbart wurde. Bietet ein Partner an mehreren Verkaufseinheiten das WECARRY-Mehrwegsystem an, so gilt jede einzelne Verkaufseinheit als eigene Ausgabestelle. Dies gilt auch, wenn mehrere Verkaufseinheiten an einem Ort, einer Adresse oder in einem Gebäude („Standort“) von demselben Partner betrieben werden.

Nutzer: „Nutzer“ sind natürliche Personen, die die Angebote des WECARRY-Mehrwegsystem für private Zwecke in Anspruch nehmen.

Partnerbeitrag: Als „Partnerbeitrag“ wird die monatliche Gebühr bezeichnet, die der Partner an WECARRY zahlt, um an dem WECARRY-Mehrwegsystem teilnehmen zu können.

Partner: „Partner” sind die Geschäftskunden (z.B. Bäckereien, Einzelhändler und Unternehmen), die einen Partnervertrag mit WECARRY zur Teilnahme am WECARRY-Mehrwegsystem haben.

Pfandausgabe: Als “Pfandausgabe” wird die Rückzahlung der Pfandbeträge an die Nutzer bei Rückgabe der WECARRY-Mehrwegpfandbeutel an den Partner bezeichnet.

Pfandbilanz: Als „Pfandbilanz“ ist die Verrechnung der Pfandeinnahmen des Partners mit den Pfandausgaben des Partners zu verstehen.

Pfandeinnahmen: Als „Pfandeinnahmen“ werden die Pfandbeträge bezeichnet, die ein Nutzer zum Erhalt eines WECARRY-Mehrwegpfandbeutels an den Partner entrichtet hat.

WECARRY: „WECARRY“ ist die Bezeichnung der WECARRY GmbH mit Sitz in Starnberg.

WECARRY-Mehrwegbeutel: Die Begriffe „WECARRY-Mehrwegbeutel“ bezeichnen in den nachfolgenden Regelungen immer die durch WECARRY ausgegebenen Mehrwegbeutel.

WECARRY-Mehrwegsystem: Das „WECARRY-Mehrwegsystem“ beinhaltet die WECARRY-Mehrwegbeutel, die bei teilnehmenden Partnern ausgeliehen und zurückgegeben werden können, sowie die Reinigungs- und Logistikleistungen durch WECARRY.

Werbeanzeigen: Als „Werbeanzeigen“ werden von WECARRY in Auftrag gegebene Werbemaßnahmen auf nicht von WECARRY betriebenen digitalen Informationskanälen bezeichnet. Die Werbeanzeigen können in digitalen oder nicht digitalen Werbeformaten erfolgen.

Werktage: Als „Werktage“ gelten die Tage Montag bis einschließlich Samstag mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen in München.

1.             GELTUNGSBEREICH

1.1 Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln ausschließlich das Verhältnis zwischen WECARRY und ihren Partnern.

2.             GEGENSTAND UND GELTUNG DER VERTRAGSBEDINGUNGEN 

2.1 Gegenstand dieser AGB ist die Regelung des WECARRY-Mehrwegsystems, insbesondere die einhergehenden Transaktionen zwischen WECARRY und ihren Partnern.

2.2 WECARRY erbringt Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB in Verbindung mit dem der Geschäftsbeziehung jeweils zugrunde liegenden Partnervertrag; etwaige abweichende Regelungen im Partnervertrag gehen diesen AGB vor. Mit dem Abschluss des Partnervertrags erklärt der Partner sein Einverständnis zur Geltung dieser AGB.

2.3 Diese AGB gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen WECARRY und dem jeweiligen Partner. AGB des Partners werden nur dann in einen Vertrag zwischen WECARRY und dem Partner einbezogen, wenn dies von WECARRY ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. Erfolgt auf diesem Wege eine wirksame Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Partners, so bleibt die Fortgeltung dieser AGB davon unberührt. Soweit Regelungen von wirksam einbezogenen AGB des Partners im Widerspruch zu Regelungen dieser AGB stehen, sollen – soweit im Partnervertrag nicht anders geregelt – im Zweifel die Regelungen dieser AGB Anwendung finden. 

2.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Partners sind für WECARRY unverbindlich, auch wenn WECARRY ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht oder der Partner erklärt, nur unter Einbeziehung seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Vertrag durchführen zu wollen.

3.             BEGINN DER PARTNERSCHAFT UND BESTELLVORGANG

3.1 Mit Abschluss des Partnervertrages nimmt der Partner am WECARRY-Mehrwegsystem teil und wird zur Zahlung der anfallenden Gebühren und Preise gemäß Anlage I des jeweiligen Partnervertrags verpflichtet. Durch die oben aufgeführte Partnerschaft entsteht keine BGB- und/oder handelsrechtliche Gesellschaft und der Partner wird kein Teilhaber.

3.2 Der Partner ist verpflichtet, in seinem Kassensystem eine nachprüfbare Aufzeichnung für die Transaktionen in Zusammenhang mit der Ausgabe und Rückgabe der WECARRY-Mehrwegbeutel einzurichten (z.B. über eine Pfandausgabe- und Pfandeinnahmetaste). Eine Ausgabe/Rücknahme der WECARRY-Mehrwegbeutel und das Pfandclearing nach Ziffer 9 kann erst nach erfolgter Einrichtung der nachprüfbaren Aufzeichnung erfolgen.

3.3 Mit Abschluss des Vertrages werden die Ausgabestellen des Partners in den digitalen und analogen Informationskanälen von WECARRY (z.B. WECARRY Webseite, WECARRY Instagram-Account) verlinkt und sichtbar. Zudem stimmt der Partner Werbemaßnahmen von WECARRY mit Sichtbarkeit seiner Ausgabestelle durch Werbeanzeigen in digitalen und stationären Werbeflächen zu.

3.4 Der Partner kann die Zustimmung zur Sichtbarkeit seiner Ausgabestellen durch schriftliche Erklärung gegenüber WECARRY widerrufen. WECARRY wird nach Eingang der Erklärung innerhalb von 4 Wochen ab Zugang der Erklärung die Sichtbarkeit der Ausgabestelle in seinen eigenen Informationskanälen deaktivieren und keine neuen Werbeanzeigen mit der Sichtbarkeit der Ausgabestelle des Partners aktivieren. Der Widerruf der Zustimmung hat keine Auswirkungen auf bereits aktivierte Werbeanzeigen, außerhalb der Informationskanäle von WECARRY.

3.5 Der Partner ist verpflichtet, mit Abschluss des Vertrages die von WECARRY erhaltenen Werbematerialien gut sichtbar für Nutzer zu platzieren. Die Werbematerialien müssen sowohl innerhalb der Ausgabestelle und außerhalb gut sichtbar platziert werden.

3.6 Der Partner ist nicht berechtigt, die WECARRY-Mehrwegbeutel an anderen, als den mit WECARRY schriftlich vereinbarten Ausgabestellen in Umlauf zu bringen, zurückzunehmen oder sonst zu vertreiben. Der Partner ist ebenfalls nicht berechtigt, an anderen als den mit WECARRY schriftlich vereinbarten Ausgabestellen seine Teilnahme am WECARRY-Mehrwegsystem zu bewerben.

3.7 Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die Pflichten aus Ziffer 3.5 fällt für jede Ausgabestelle, in der eine solche Zuwiderhandlung stattgefunden hat, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen gemäß Ziffer 4.1 pro Ausgabestelle geschuldeten Partnerbeitrags an WECARRY. Finden Zuwiderhandlungen in einem Zeitraum von mehr als zwei Monaten statt, gilt Satz 1 für jeden zweimonatigen Zeitraum, in dem es zu Zuwiderhandlungen kommt. Haben die Parteien für verschiedene Ausgabestellen des Partners unterschiedliche Partnerbeiträge vereinbart, richtet sich die Höhe der nach Satz 1 anfallenden Vertragsstrafe nach dem höchsten aktuell vereinbarten Partnerbeitrag pro Ausgabestelle. Die Zahlung der Vertragsstrafe lässt die Geltendmachung eines weiteren Schadens unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf eventuelle weitergehende Schadensersatzansprüche angerechnet.

4.             PARTNERBEITRAG

4.1 Der Partnerbeitrag für die Partnerschaft bemisst sich nach der Preisliste gemäß Anlage I des jeweiligen Partnervertrags. Der Partnerbeitrag wird ab dem ersten Kalendertag des auf den Abschluss des Partnervertrages folgenden Monats berechnet. Dies gilt nicht, wenn in dem Partnervertrag eine abweichende individuelle Regelung getroffen wurde.

4.2 Der Abrechnungszyklus für den Partnerbeitrag beträgt zwei Monate und beginnt mit dem ersten Kalendertag des auf den Abschluss des Partnervertrages folgenden Monats. Haben die Vertragspartner eine abweichende individuelle Regelung im Sinne der Ziffer 4.1 getroffen, so beginnt der Abrechnungszyklus mit diesem Datum. Der Partnerbeitrag wird immer zu Beginn des zweimonatigen Zyklus im Voraus abgerechnet. Der Partnerbeitrag wird jeweils mit Rechnungsstellung durch WECARRY zur Zahlung fällig.

4.3 Sollten Zahlungen durch Abbuchungen (z. B. Lastschrift, Kreditkarte, PayPal) durchgeführt werden und diese durch ein Fehlverhalten des Partners nicht ausgeführt werden können, z. B. durch ein nicht ausreichend gedecktes Konto oder die aktive Rückforderung des Lastschrifteinzugs, ist WECARRY berechtigt, dem Partner die entstehenden Abwicklungskosten i.H.v. EUR 20,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung zu stellen.

5.             VERTRAGSBESTIMMUNGEN UND -PFLICHTEN DES WECARRY-MEHRWEGSYSTEM: LIEFERUNG DER WECARRY-MERHWEGBEUTEL

5.1 WECARRY stellt dem Partner monatlich die im Partnervertrag vereinbarte Menge an WECARRY-Mehrwegbeuteln zur Verfügung. WECARRY überlässt die WECARRY-Mehrwegbeutel dem Partner für die Zeit der Partnerschaft zur Nutzung gemäß diesen Vertragsbedingungen. 

5.2 Die regulären Kosten des turnusgemäßen Versands der WECARRY-Mehrwegbeutel an den Partner übernimmt WECARRY. Zusatzkosten, die z. B. durch Unzustellbarkeit entstehen, werden dem Partner vollständig in Rechnung gestellt. 

5.3 Die Lieferung der WECARRY-Mehrwegbeutel erfolgt nur, wenn alle offenen Rechnungen des Partners beglichen sind.

5.4 Sollte die vereinbarte Menge an WECARRY-Mehrwegbeuteln nicht verfügbar sein, ist WECARRY berechtigt, die Lieferung vollständig oder teilweise auszusetzen. Zeichnet sich ein zukünftiger Lieferengpass ab, informiert WECARRY die Partner hierüber in allgemeiner Form innerhalb von sieben (7) Werktagen. Für Monate, in denen es zu Lieferengpässen kommt, räumt WECARRY dem Partner das Recht ein, eine den tatsächlich nicht lieferbaren Mengen entsprechende Anpassung des Partnerbeitrags oder einen Ausgleich der nicht lieferbaren Mengen durch zusätzliche Lieferungen in den darauffolgenden Monaten zu verlangen. 

5.5 Der Partner hat die WECARRY-Mehrwegbeutel nach Empfang unverzüglich zu untersuchen und, wenn sich zeigt, dass Beutel nicht intakt oder hygienisch nicht einwandfrei sind, gegenüber WECARRY unverzüglich Anzeige zu machen; § 377 HGB findet entsprechende Anwendung.

5.6 Der Partner ist berechtigt, die monatlich von WECARRY geschuldete Menge an WECARRY-Mehrwegbeuteln für einen oder mehrere Monate zu reduzieren. Das Anpassungsverlangen muss WECARRY mindestens fünf (5) Werktage vor der nächsten Lieferung zugehen; bei Unterschreiten der Frist gilt die Reduzierung der auszuliefernden WECARRY-Mehrwegbeutel erst für die bzw. ab der übernächsten Lieferung. Der Partnerbeitrag bleibt hiervon unberührt und ist weiterhin in voller Höhe geschuldet.

6.             UMLAUF DER WECARRY-MEHRWEGBEUTEL; EIGENTUMSVERHÄLTNISSE

6.1 Der Partner verpflichtet sich, die WECARRY-Mehrwegbeutel in sein Angebotssortiment aufzunehmen. Er verpflichtet sich, die WECARRY-Mehrwegbeutel ausschließlich an die Nutzer gegen Zahlung eines Pfandes i.H.v. jeweils EUR 1,00 (inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer) auszugeben. 

6.2 Der Partner verpflichtet sich außerdem, an WECARRY ein Pfand i.H.v. jeweils EUR 1,00 (inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer) für solche WECARRY-Mehrwegbeutel zu zahlen, die der Partner innerhalb eines Pfandclearingturnus (s. Ziffer 9.1) von WECARRY erhalten hat und nicht zum Ende dieses Pfandclearingturnus an Nutzer ausgegeben hat (also bei ihm noch auf Lager sind) („Vorratspfand“).

6.3 WECARRY bleibt jederzeit Eigentümerin der WECARRY-Mehrwegbeutel. Insbesondere wird dem Partner durch die Auslieferung kein Eigentum an WECARRY-Mehrwegbeuteln übertragen. Auch dem jeweiligen Nutzer wird durch die Ausgabe der WECARRY-Mehrwegbeutel durch den Partner kein Eigentum übertragen. Der Partner ist lediglich befugt, den jeweiligen Nutzern WECARRY-Mehrwegbeutel gegen Zahlung des Pfandbetrages, welcher bei Rückgabe des WECARRY-Mehrwegbeutels rückerstattet wird, unentgeltlich zur Leihe gemäß §§ 598 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu überlassen.

6.4 Der Partner ist nicht berechtigt, WECARRY-Mehrwegbeutel für andere Zwecke als dem in diesen AGB bestimmten Umlauf und Rücklauf innerhalb des WECARRY Mehrwegsystems zu gebrauchen oder zu verwenden. Insbesondere ist der Partner nicht berechtigt, die WECARRY-Mehrwegbeutel an andere Personen als Nutzer auszugeben.

6.5 Der Partner ist nicht berechtigt, die Gestaltung der WECARRY-Mehrwegbeutel zu verändern. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Veränderungen ohne Beschädigung der WECARRY-Mehrwegbeutel rückgängig machen lassen. Insbesondere ist der Partner nicht berechtigt, eigene Zeichen auf den WECARRY-Mehrwegbeutel anzubringen. 

7.             HYGIENEPFLICHTEN DES PARTNERS, FREISTELLUNG VON ANSPRÜCHEN DRITTER

7.1 Der Partner ist verpflichtet, sich hinsichtlich der Lagerung und Handhabung der WECARRY-Mehrwegbeutel einschließlich der Lebensmittelausgabe an alle geltenden Vorschriften, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, zu halten. 

7.2 Der Partner ist verpflichtet, durch ordnungsgemäße Lagerung und Handhabung der WECARRY-Mehrwegbeutel das Risiko von Verunreinigungen zu minimieren. WECARRY behält sich vor, die Anforderungen der ordnungsgemäßen Lagerung und Handhabung in Textform näher zu konkretisieren.

7.3 Der Partner ist verpflichtet, ausschließlich intakte und hygienisch einwandfreie WECARRY-Mehrwegbeutel an die Nutzer auszugeben.

7.4 In WECARRY-Mehrwegbeuteln dürfen ausschließlich Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, ausgegeben werden. WECARRY-Mehrwegbeutel dürfen nicht mit Produkten befüllt werden, die eine weitere hygienisch einwandfreie und ordnungsgemäße Nutzung der Mehrwegbeutel im WECARRY Mehrwegsystem erheblich erschweren (insbesondere Kuchen und Torten). 

7.5 Für den Fall, dass der Partner die in Ziffer 7.1 bis 7.4 geregelten Pflichten verletzt,

  • stellt der Partner WECARRY unverzüglich von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf solchen Pflichtverletzungen beruhen;

  • ist WECARRY berechtigt, vom Partner Erstattung der Kosten für eine Reinigung von WECARRY-Mehrwegbeuteln zu verlangen, die wegen einer solchen Pflichtverletzung hygienisch nicht einwandfrei sind;

  • haftet der Partner im Übrigen nach den allgemeinen Vorschriften.

8.             VERTRAGSPFLICHTEN WECARRY-MEHRWEGSYSTEM: RÜCKLAUF DER WECARRY-MEHRWEGBEUTEL DURCH NUTZER UND UMGANG MIT DEM PFANDSYSTEM 

8.1 Der Partner verpflichtet sich, alle WECARRY-Mehrwegbeutel, die bei der Ausgabestelle des Partners durch die Nutzer abgegeben werden, zurückzunehmen und das Pfand an den abgebenden Nutzer zu zahlen.

8.2 Der Partner ist nicht verpflichtet, defekte, beschädigte oder sehr stark verunreinigte WECARRY-Mehrwegbeutel zurückzunehmen. Zahlt der Partner das Pfand dennoch aus, behält sich WECARRY vor, die Pfandausgabe für diese WECARRY-Mehrwegbeutel vom Pfandclearing nach Ziffer 9 auszunehmen.

8.3 Der Partner ist während der Laufzeit der Partnerschaft nicht berechtigt, nicht an Nutzer abgegebene WECARRY-Mehrwegbeutel an WECARRY zurückzugeben. 

9.             PFANDCLEARING

9.1 Die Pfandbilanz des Partners wird grundsätzlich in einem zweimonatlichen Rhythmus abgerechnet. Der Partner übermittelt am Ende eines jeden Kalendermonats mit gerader Ordnungszahl (das heißt am 28. Februar, 30. April, 30. Juni, etc.) („Pfandclearingturnus“) die Gesamtzahl der aufgezeichneten Pfandausgaben und Pfandeinnahmen für den Zeitraum seit der letzten Übermittlung. Bei der ersten Übermittlung nach Abschluss des Partnervertrags übermittelt der Partner die Gesamtzahl der aufgezeichneten Pfandausgaben und Pfandeinnahmen für den Zeitraum seit Beginn des Partnervertrags.

9.2 Der Partner verpflichtet sich, jede Pfandausgabe und jede Pfandeinnahme in seinem nach Ziffer 3.2 Satz 1 eingerichteten Kassensystem nachprüfbar aufzuzeichnen.

9.3 WECARRY führt für den Partner ein Pfandkonto. Auf diesem Pfandkonto verbucht WECARRY für den jeweiligen Pfandclearingturnus die vom Partner übermittelten Pfandausgaben und Pfandeinnahmen gegenüber den Nutzern und das vom Partner geschuldete Vorratspfand gemäß Ziffer 6.2 sowie die sich daraus ergebende Pfandbilanz. 

9.4 Im Rahmen der Pfandbilanz werden Pfandausgaben zugunsten des Partners (positiv) sowie Pfandeinnahmen und das vom Partner geschuldete Vorratspfand gemäß Ziffer 6.2 zulasten des Partners (negativ) berücksichtigt.

9.5 WECARRY behält sich vor, eine Überprüfung der Pfandausgaben und Pfandeinnahmen anhand der Anzahl der sich bei dem Partner befindlichen WECARRY-Mehrwegbeutel vorzunehmen. Eine solche Überprüfung muss WECARRY nicht vorher ankündigen. WECARRY erhält für die Zwecke der Überprüfung Zugang zur Ausgabestelle und zu den beim Partner vorhandenen WECARRY-Mehrwegbeuteln. Sollten die übermittelten Angaben des Partners nach Ziffer 9.1nicht mit den tatsächlich vorhandenen WECARRY-Mehrwegbeuteln übereinstimmen, erfolgt die Abrechnung anhand der tatsächlich beim Partner vorgefundenen WECARRY-Mehrwegbeutel. WECARRY ist berechtigt, dem Partner eine Pauschale zur Abgeltung der Überprüfungskosten i.H.v. EUR 50,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, wenn die Überprüfung eine vom Kassensystem abweichende Pfandbilanz aufweist.

9.6 Nach Ermittlung der Pfandbilanz erfolgt die Abrechnung jeweils mit der nachfolgenden Abrechnung des Partnerbeitrages. Zur Klarstellung: Im Fall einer für den Partner positiven Pfandbilanz zieht WECARRY den sich zu Gunsten des Partners ergebenden Betrag von dem Partnerbeitrag ab. Im Fall einer für den Partner negativen Pfandbilanz weist WECARRY den sich zu Lasten des Partners ergebenden Betrag als zusätzlichen Rechnungsposten neben dem Partnerbeitrag aus. 

10.          AUFRECHNUNGSVERBOT/ZURÜCKBEHALTUNGSRECHTE

10.1 Der Partner ist nicht berechtigt gegenüber Forderungen von WECARRY aufzurechnen, es sei denn, die Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von WECARRY anerkannt.

10.2 Zurückbehaltungsrechte stehen dem Partner nur dann zu, wenn Gegenansprüche vom Partner rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von WECARRY anerkannt sind. Außerdem ist der Partner zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als der Gegenanspruch des Partners auf demselben Rechtsverhältnis beruht.

11.          HAFTUNG

11.1 WECARRY haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

11.2 WECARRY haftet für Produkthaftungsschäden entsprechend der Regelungen des Produkthaftungsgesetzes.

11.3 WECARRY haftet für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die Vertragsgrundlage sind, die entscheidend für den Vertragsschluss sind auf deren Erfüllung der Partner vertrauen darf. Wenn WECARRY diese wesentlichen Vertragspflichten leicht fahrlässig verletzt, ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.

11.4 Eine weitere Haftung von WECARRY ist dem Grunde nach ausgeschlossen.

12.          LAUFZEIT; BEENDIGUNG DER PARTNERSCHAFT; KÜNDIGUNG

12.1 WECARRY schließt mit seinen Partnern individuelle Partnerverträge. Die Laufzeit der Partnerschaft ergibt sich aus den jeweiligen Partnerverträgen.

12.2 Widerspricht keine der Parteien innerhalb der Frist nach Ziffer 12.3, verlängert sich die Vertragslaufzeit automatisch um die Dauer von 12 Monaten.

12.3 Der Widerspruch nach Ziffer 12.2 muss spätestens acht Wochen vor Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit in Textform erklärt werden.

12.4 Die Partnerschaft kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragspartner die Fortsetzung der Partnerschaft bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn

  • der Partner die WECARRY-Mehrwegbeutel wiederholt an andere Personen als Nutzer ausgibt;

  • der Partner sich systemschädigend verhält, insbesondere wenn sich Beschwerden der Nutzer häufen;

  • der Partner die Gesamtzahl der Pfandausgaben und Pfandeinnahmen vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder nicht vollständig übermittelt;

  • der Partner die WECARRY-Mehrwegbeutel in derartiger Form vertragswidrig bzw. unsachgemäß nutzt, dass die weitere Nutzung der WECARRY-Mehrwegbeutel eingeschränkt wird, z. B. aus hygienischen Gründen;

  • der Partner sich mit mehr als zwei Rechnungszahlungen in Verzug befindet.

12.5 Endet die Partnerschaft, so ist der Partner ab diesem Zeitpunkt dazu verpflichtet, sämtliche in seinem Bestand befindliche WECARRY-Mehrwegbeutel umgehend an WECARRY zurückzusenden. Die Kosten für die Rücksendung sowie für etwaige Beschädigungen und/oder Verluste trägt der Partner.

12.6 Der Partner ist zudem verpflichtet, im Zeitraum nach Ende der Partnerschaft bis zum nächsten Zeitpunkt der Übermittlung der Pfandausgaben und Pfandeinnahmen nach Ziffer 9.1, also längstens zwei Monate, die Rücknahme der WECARRY-Mehrwegbeutel und Zahlung des Pfands an die abgebenden Nutzer entsprechend Ziffer 8.1fortzuführen („Auslaufzeitraum“). Nach Ende des Auslaufzeitraums übermittelt der Partner innerhalb von zwei Monaten die Gesamtzahl der aufgezeichneten Pfandausgaben und Pfandeinnahmen für den Zeitraum seit der letzten Übermittlung an WECARRY. WECARRY ermittelt im Anschluss daran die Pfandbilanz des Partners. Die Bestimmung des Vorratspfands richtet sich nach dem kleineren der folgenden beiden Werte: der Anzahl an WECARRY-Mehrwegbeutel, die sich gemäß dem Kassensystem gemäß Ziffer 3.2 Satz 1 im Lager des Partner befinden sollte oder der Anzahl an vom Partner an WECARRY zurückgegeben WECARRY-Mehrwegbeutel. Übermittelt der Partner die Aufzeichnungen zu den Pfandausgaben nach Ablauf der zweimonatigen Frist nach Satz 2, werden diese nicht mehr zugunsten des Partners berücksichtigt. Im Fall einer für den Partner positiven Pfandbilanz zahlt WECARRY den sich zu Gunsten des Partners ergebenden Betrag aus. Im Fall einer für den Partner negativen Pfandbilanz stellt WECARRY den sich zu Lasten des Partners ergebenden Betrag in Rechnung.

 

 

13.          NUTZUNGSRECHTE

13.1 WECARRY ist Inhaber der Nutzungsrechte an sämtlichen Bildern, Filmen und Texten, die auf der Website oder andernorts durch WECARRY veröffentlicht werden. Eine Verwendung der Bilder, Filme und Texte ist ohne ausdrückliche Zustimmung von WECARRY nicht gestattet. Ein Recht zur Nutzung wird durch den bloßen Abschluss der Partnerschaft nicht erteilt. Eine Zustimmung zur Nutzung des Materials wird nicht bereits durch Abschluss dieses Vertrages erteilt und kann unter info@we-carry.com angefragt werden. Ausgeschlossen von dieser Regelung sind sämtliche Bilder und Filme, die auf den sozialen Medien von WECARRY geteilt werden oder im Downloadbereich der Website zur Verfügung stehen. Diese dürfen zur Promotion des Pfandsystems ohne Rücksprache genutzt werden. WECARRY behält sich vor, dieses Nutzungsrecht jederzeit ohne Angabe von Gründen zu entziehen.

13.2 Partner, die Bilder, Filme oder Texte veröffentlichen, die einen klaren Bezug zu den WECARRY-Mehrwegbeuteln aufzeigen (z. B. durch Produktplatzierung, Nennung, Verlinkungen o.Ä.), stimmen hiermit der kostenlosen, inhaltlich, zeitlich und örtlich uneingeschränkten Weiternutzung durch WECARRY zu.

14.          DATENSCHUTZ

Der Partner hat die hier einsehbaren Datenschutzhinweise zur Kenntnis genommen.

15.          ÄNDERUNGEN DER VERTRAGSBEDINGUNGEN

15.1 WECARRY behält sich das Recht vor, diese AGB gemäß nachfolgenden Regelungen mit Wirkung für die Zukunft zu aktualisieren. Änderungen der Vertragsbedingungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch und im Besonderen für diese Ziffer 15.1. Hiervon ausgenommen ist die widerspruchsfreie Annahme geänderter Vertragsbedingungen durch den Partner nach Ziffer 15.2.

15.2 Beabsichtigt WECARRY Änderungen dieser Vertragsbedingungen, wird der Änderungsvorschlag dem Partner zumindest in Textform mitgeteilt. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Partner der Änderung zustimmt. Die Änderungen gelten auch dann als vom Partner angenommen, wenn der Partner ihnen nicht mindestens in Textform widerspricht und er auf die Folgen/Bedeutung seiner (unterbliebenen) Reaktion gesondert hingewiesen wurde. Der Widerspruch muss WECARRY innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung zugegangen sein.

15.3 Eine Möglichkeit zum Widerspruch besteht nicht, sofern Änderungen den Partner lediglich begünstigen oder weder rechtliche noch wirtschaftliche Nachteile für diesen mit sich bringen. In allen anderen Fällen ist die Änderung der AGB nur mit dessen Zustimmung bzw. dessen unterbliebenen Widerspruch möglich.

15.4 Übt der Partner sein Widerspruchsrecht aus, gilt die Änderung als abgelehnt. Die Partnerschaft wird dann ohne die vorgeschlagenen Änderungen fortgesetzt. Das Recht der Vertragspartner zur Kündigung des Vertrages bleibt hiervon unberührt. 

16.          SALVATORISCHE KLAUSEL

16.1 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Das Gleiche gilt, soweit dieser Vertrag eine Lücke enthalten sollte. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung gilt eine Bestimmung als vereinbart, die - soweit rechtlich möglich - den Zweck erreicht, den die Parteien mit der unwirksamen Bestimmung oder - bei einer Lücke - mit dem Vertrag insgesamt verfolgt haben.

16.2 Dies gilt insbesondere, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf dem in diesem Vertrag vorgesehenen Umfang der Leistung oder deren Zeit (Frist oder Termin) beruht. In solchen Fällen tritt ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) an die Stelle des Vereinbarten.

16.3 Diese Klausel soll nicht lediglich eine Umkehr der Beweislast bewirken, sondern nach dem Willen der Parteien in jedem Fall ausschließen, dass die Teilunwirksamkeit dieses Vertrages seine Gesamtunwirksamkeit nach sich zieht.

17.          ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND

 

17.1 Dieser Vertrag sowie etwaige in Zusammenhang mit diesem entstehenden Streitigkeiten unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

17.2 Für den Fall von Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag vereinbaren die Parteien als ausschließlichen Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig, München.

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